AKTUELLE INFORMATIONEN Gastronomie, Tourismus- und Freizeitbetriebe, Veranstalterbranche sowie Seilbahnen

Ganz Europa leidet unter einer intensiven zweiten Corona-Infektionswelle. Leider steigen auch in Österreich die Infektionen derzeit rasant. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und unser Gesundheitssystem - vor allem die intensivmedizinische Betreuung – nicht zu überlasten, hat die Bundesregierung heute einen zweiten Lockdown für Österreich verkündet:

 Der rasante Anstieg der Infektionszahlen macht umfassende Maßnahmen notwendig. Wichtigstes Ziel ist es, unser Gesundheitssystem zu erhalten und einen klinischen Notstand zu verhindern.
 
 Mit 3. November 2020 wird dazu die neue COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten und bis 30. November 2020 gelten.
 

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

 
Ausgangsbeschränkungen
 
 Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh untersagt (gilt vorerst bis 12.11.).
 
 Es gibt dafür nur 5 Ausnahmen:
o Berufliche Zwecke
o Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens o Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger und familiäre Pflichten o Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
o Körperliche und psychische Erholung
 
Öffentlicher Raum
 
 Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten.
 
 Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
 
o Ausnahme: Mindestabstand darf in Gruppen von maximal 6 Personen (+ max. 6 Kinder) aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten unterschritten werden.
 Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sind untersagt. Privater Raum
 Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt.
 Garagen-, Garten- und Scheunenparties sind verboten.
Gastronomie
 Gastronomiebetriebe werden geschlossen.
 Abholung ist im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr möglich.
 Lieferservices bleiben ohne zeitliche Einschränkung erlaubt.
 Vom Betretungsverbot ausgenommen sind Betriebsrestaurants und Kantinen
für Betriebsangehörige sowie Gastronomiebetriebe in Kranken- und Kuranstalten, Altenpflege und Behindertenheimen, Schulen und Kindergärten.
Beherbergungsbetriebe
 Beherbergungsbetriebe1 werden geschlossen.
 Ausgenommen sind z.B. die Beherbergung zu beruflichen Zwecken oder von
Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Beherbergung befinden – dies gilt für die vorab vereinbarte Dauer.
 Das Betretungsverbot von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt nicht, wenn Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden
Definition: Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
Freizeitbetriebe
 
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wird untersagt, darunter fallen insbesondere
 Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks
 Fitnessstudios, Thermen, Bäder, Saunen und Tanzschulen
 Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos
 Schaubergwerke
 Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution
 Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts
 Indoorspielplätze
 Paintballanlagen
 Museen, Museumsbahnen, Tierparks und Zoos Veranstaltungen
 Zusammenkünfte und Unternehmungen werden grundsätzlich untersagt. Dazu zählen u.a. kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte (Adventmärkte).
 Ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese unbedingt erforderlich sind sowie Begräbnisse mit höchstens 50 Personen.
 Standesamtliche Hochzeiten (ohne Gäste) sind möglich, Hochzeitsfeiern sind untersagt. Seil- und Zahnradbahnen
Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:
 Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen
 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
 Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke Seite 3 von 4
 Zweck der Ausübung von Sport durch Spitzensportler Wirtschaftliche Maßnahmen
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen werden die Kurzarbeit verbessert und Umsatzausfälle kompensiert. Umsatzentschädigungen
 Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung
betroffen sind, werden unterstützt.
 Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80 % des Umsatzes vom
Vorjahresmonat (November 2019) kompensiert.
 Die Entschädigung soll unbürokratisch über FinanzOnline abgewickelt
werden.
 Für Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahresmonat (November 2019) bei mehr als 800.000 Euro gelegen hat, wird derzeit an EU-konformen Lösungen gearbeitet.
 
Kurzarbeit
 
 Seit 1. Oktober 2020 kann die Kurzarbeit für maximal sechs Monate beantragt werden.
 Die Unterschreitung der derzeit vorgesehenen Mindestarbeitszeit von 30
Prozent ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
 Für weitere Adaptierungen ist die Regierung in Gesprächen mit den Sozialpartnern.
 Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten weiterhin 80 bis 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.
 Die ausgefallenen Arbeitsstunden können für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.

 Nützliche Links: Infos der WKO, Infos des AMS, Detaillierte Ausfüllhilfe für die Antragstellung als Video.

Details zu den Maßnahmen sind hier zusammengefasst. Nähere und laufend aktuelle Informationen stehen auf unserer Plattform www.sichere-gastfreundschaft.at zur Verfügung.

Mit 3. November 2020 wird dazu die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten und bis 30. November 2020 gelten.

Die nächsten Wochen werden leider mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sein:

  • Treffen nur zwischen Menschen aus max. 2 verschiedenen Haushalten
  • Ausgangsbeschränkungen von 20.00 bis 6.00 Uhr früh
  • Veranstaltungen untersagt: Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern, Fahrten mit Reisebussen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte (Adventmärkte)
  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen (Abholung von Speisen und Getränken ist von 6:00 bis 20:00 Uhr möglich, Lieferservice uneingeschränkt erlaubt)
  • Beherbergungsbetriebe werden geschlossen (Ausnahme für berufliche Zwecke und Kuranstalten)
  • Freizeiteinrichtungen (Schaustellerbetriebe, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Vergnügungsparks, Thermen, Kinos, Museen, Zoos) werden geschlossen
  • Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig

Der Bundesregierung ist bewusst, dass es sich dabei um drastische Eingriffe handelt – gerade für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die bereits seit Monaten unter der Coronakrise leidet. Um die wirtschaftlichen Folgen bestmöglich abzufedern hat die Bundesregierung ein Hilfspaket für die betroffenen Betriebe geschnürt, u.a.:

  • 80% des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahres-Monat werden ersetzt
  • Kurzarbeit wird weiter verbessert

Gemeinsames Ziel muss sein, die Infektionskurve hinunter zu bekommen, damit im Dezember wieder Öffnungsschritte gesetzt werden können. Das gelingt nur, indem wir als Gesellschaft jetzt zusammenhalten. Bitte um Unterstützung dabei!

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