Wohnschirm: Österreichisches Sozialministerium hilft bei zu hohen Wohnkosten

Wohnungssicherung: Österreichisches Sozialministerium hilft bei Mietzahlungen wegen der COVID-19-Pandemie ode wegen aktueller Teuerungen ihre Miete unter dem Motto: “ Wohnschirm des Sozialministeriums“

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WIEN.
Wohnungssicherung: Österreichisches Sozialministerium hilft bei Mietzahlungen wegen der COVID-19-Pandemie ode wegen aktueller Teuerungen ihre Miete unter dem Motto: “ Wohnschirm des Sozialministeriums“.   Was bedeutet bzw. wann und wie kann man Hilfe aus dem Programm Wohnschirm des Sozialministeriums für nicht bezahlbare Mieten beantragen?

In diesem Bereich finden Sie Informationen zum Programm WOHNSCHIRM.

Das Programm WOHNSCHIRM des Sozialministeriums schützt Mieter:innen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie oder der aktuellen Teuerungen ihre Miete nicht mehr bezahlen können und dadurch von Delogierung bedroht sind vor einem Wohnungsverlust.

Bei Problemen mit Wohn- oder Energiekosten wenden Sie sich bitte an eine der auf
www.wohnschirm.at genannten Beratungsstellen.

Nunmehr werden auch Menschen mit geringem Einkommen, die von teuerungsbedingten Energiekostenrückständenbetroffen oder bedroht sind, unterstützt.

164 Millionen Euro bis 2026 aufgestockt

Die erweiterte Unterstützung erfolgte im Rahmen der Maßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der Teuerung: Die finanziellen Mittel für den Wohnschirm wurden auf 164 Millionen Euro bis 2026 aufgestockt.

Alle Informationen zum Unterstützungsprogramm WOHNSCHIRM finden Sie unter www.wohnschirm.at

Materialien zum WOHNSCHIRM können Sie im Broschürenservice bestellen: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlagen

  • COVID-19-Gesetz Armut
  • Richtlinie zur Umsetzung des § 5b COVID-19-Gesetz-Armut: Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlässt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 5b Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020 vom 15. Dezember 2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2021 folgende Richtlinie (PDF, 641 KB) (PDF, 641 KB).
  • Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
  • Richtlinie zur Umsetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G): Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlässt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), BGBl. I Nr. 93/2022 folgende Richtlinie (PDF, 773 KB) (PDF, 292 KB).

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