VKI gewinnt 21 von 24 Klauseln gegen DenizBank AG

Bank will bei Nichtreagieren der Kunden für kostenlose Dienstleistungen Entgelt verlangen können

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen 24 Klauseln in verschiedenen Geschäftsbedingungen geklagt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI bei 21 Klauseln Recht. Bezüglich der drei verlorenen Punkte wird der VKI Berufung erheben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wien. Die DenizBank AG behält sich in ihren Geschäftsbedingungen fürs Internetbanking vor, für zunächst entgeltfreie Dienstleistungen später einmal ein Entgelt zu verrechnen; darüber werden die Kunden informiert. Widersprechen sie dem nicht binnen sechs Wochen, gelte diese Vertragsänderung. Für das Handelsgericht Wien ist die Klausel bereits wegen ihrer Intransparenz gesetzwidrig, weil ihr nicht zu entnehmen ist, für welche Arten von Tätigkeiten die Bank in Zukunft durch eine einseitige Erklärung eine Entgeltpflicht begründen will. Der klagende VKI brachte zusätzlich vor, dass diese Klausel sowohl überraschend als auch gröblich benachteiligend ist.

„Wenn die Kunden für ein ursprünglich vereinbartes kostenloses Angebot der Bank plötzlich etwas zahlen müssen, stellt dies eine gravierende Vertragsänderung dar. Es ist unseres Erachtens sehr problematisch, dass eine solche Änderung automatisch gelten soll, nur weil der Kunde einer Mitteilung der Bank nicht explizit widerspricht“, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

Nach einer anderen Vertragsbestimmung trifft den Kontoinhaber die Pflicht der regelmäßigen Abrufung der Kontoauszüge. Laut Handelsgericht Wien rechnet kein Kunde damit, seine Kontoauszüge abrufen zu müssen. Diese Klausel ist daher für den Kunden überraschend. Außerdem ist sie unklar, weil sie keinerlei Hinweis darauf enthält, wie oft eine derartige Abrufung zu geschehen hat.

Eine weitere Klausel sieht vor, dass der PIN regelmäßig zu ändern sei. Auch hier ist nicht ersichtlich, wie oft konkret der PIN zu ändern sei. Überdies belasten unüblich häufig verlangte PIN-Änderung die Kunden sowohl zeitlich als auch logistisch, weswegen die Klausel die Kunden auch gröblich benachteiligt.

Die weiteren verfahrensgegenständlichen Klauseln betreffen vor allem Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz.

Quelle: https://vki.at/vki-gewinnt-21-von-24-klauseln-gegen-denizbank-ag

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