Neuerungen im Arbeitszeitgesetz seit 1.9.2018

Seit September 2018 gibt es einige Änderungen im Arbeitszeitgesetz, die für viele ArbeitnehmerInnen relevant sind. Daher möchte ich die wichtigsten Änderungen kurz erläutern.

von Aytekin Canan

Ausweitung der Höchstarbeitszeit

Die normale Arbeitszeit laut Gesetz bleibt weiterhin bei 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (falls nicht durch Kollektivvertrag eine verkürzte Wochenarbeitszeit vorliegt). Neben der Normalarbeitszeit gibt es noch die Höchstarbeitszeit, dh eine Grenze, wieviel Stunden maximal gearbeitet werden dürfen. Bisher waren maximal 10 Stunden/Tag und 50 Stunden/Woche erlaubt – nun wurde es auf 12h/Tag und 60h/Woche ausgedehnt, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 17 Wochen dürfen im Durchschnitt nur 48h geleistet werden, sonst gibt es Strafen für die Unternehmen.

Da nicht jeder immer länger arbeiten kann, weil zum Beispiel Kinder zu betreuen sind oder Eltern zu pflegen sind, sieht das Gesetz das Recht vor, dass man die 11. Und 12. Stunde ablehnen kann. Man braucht auch keine Begründung dafür.

Sollte man aufgrund dieser Ablehnung gekündigt werden, kann man die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Dieser „Diskriminierungsschutz bei Ablehnen von Überstunden“ gilt auch hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. ArbeitnehmerInnen dürfen somit nicht benachteiligt werden, wenn sie es ablehnen, die 11. Und 12. Stunde zu arbeiten.

Wochenenden und Feiertage

Das Arbeitszeitgesetz sieht seit September auch vor, dass bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder falls es keinen Betriebsrat gibt, durch Einzelvereinbarung 4 Mal im Jahr an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet werden darf.  Auch in diesen Fällen gibt es das begründungsfreie Ablehnungsrecht ähnlich der 11. und 12. Überstunde

Tourismus: Kürzung von Ruhezeiten bei geteilten Diensten

Schlechte Neuerungen gibt es leider im Hotel- und Gastgewerbe für Küchen- und Servicepersonal. Wenn diese geteilten Dienste leisten und dazwischen 3 Stunden Unterbrechung vorliegen, kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden gekürzt werden. Bisher galten 11 Stunden.

Das Arbeitszeitgesetz ist sehr kompliziert, daher ist es immer wichtig, alle Rechtsgrundlagen zu kennen; man sollte wissen, welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist, ob es eine Betriebsvereinbarung im Betrieb gibt und welche Formulierungen im Arbeitsvertrag enthalten sind.

WICHTIG: es sind nun Fälle bereits bekannt geworden, in denen den ArbeitnehmerInnen Musterdienstverträge zum Unterschreiben vorgelegt wurden. Diese Verträge enthalten  Textpassagen, wonach ArbeitnehmerInnen sich freiwillig“ eine Tagesarbeitszeit von bis zu 12 Stunden zu leisten. Dies ist rechtlich nicht korrekt. ArbeitnehmerInnen können nicht vorweg pauschal die Bereitschaft zur Leistung von 11. Und 12. Stunde erklären. Sie müssen im Einzelfall weiterhin ablehnen können, falls sie diese zusätzlichen Stunden nicht leisten können oder wollen. Daher ist es wichtig, vor dem Unterschreiben solcher Verträge, diese prüfen zu lassen.

Liebe LeserInnen, falls Sie davon betroffen sind oder sich unsicher sind und mehr Infos benötigen, können Sie sich gerne an die ÖGB Hotline zur Arbeitszeit wenden – Telefonnummer lautet: 0800 22 12 00 60 (Montag bis Freitag von 9.00 – 18.00).

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Mag. Canan Aytekin

canan.aytekin@vida.at

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