Neue Regeln für Listenhunde in Wien

Künftig müssen alle Listenhunde einen Maulkorb tragen und angeleint sein, zudem wird ein Alkohollimit für deren Halter eingeführt. Die Grenze liegt analog zu Autolenkern bei 0,5 Promille. Auch die Prüfung zum verpflichtenden Hundeführschein wird anspruchsvoller.

Stadträtin Ulli Sima (SPÖ) und Polizeipräsident Gerhard Pürstl präsentierten am Mittwoch ihre Gesetzesnovelle zur Hundehaltung in Wien. Mit dem Maßnahmenpaket, das noch heuer in Kraft treten wird, wolle man die Menschen – und vor allem Kinder – noch besser schützen. Zwar sei schon bisher vorgeschrieben gewesen, dass ein Hundebesitzer sein Tier im Griff haben müsse, sagte Sima. Mit der Novelle gebe es nun aber eine klare Regelung. Eine solche begrüßte auch Pürstl. Die Polizei werde in erster Linie bei offensichtlichen Verdachtsfällen – „wenn klar ist, dass jemand nicht ganz im Besitz seiner Sinne ist“ – die Halter blasen lassen, so Pürstl. Auf die Personalreserven werde sich das nicht merkbar niederschlagen. Man führe im Jahr 400.000 Alkoholkontrollen in Wien durch. „Auf die wenigen zusätzlichen Fälle im öffentlichen Raum – und ich gehe davon aus, dass es wenig sein werden – wird es da nicht ankommen“, zeigte sich der Polizeipräsident zuversichtlich.

Hier die Neuerungen im Detail:

  • Generelle Maulkorbpflicht und Leinenpflicht für Listenhunde. Ausnahme: in Hundeauslaufzonen nur Maulkorbpflicht und in umzäunten Hundezonen keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
  • Bei Verstoß gegen Maulkorbpflicht und infolge einer Bissverletzung eines Menschen folgt die sofortige Abnahme des Tieres.
  • Bei Verstoß gegen Maulkorbpflicht folgen 200 Euro Strafe und verpflichtend sechs Stunden Training bei einem Hundetrainer. Beim zweiten Mal muss der behördliche Hundeführschein wiederholt werden, beim dritten Mal erfolgt die Abnahme des Tieres. Der Halter ist in diesem Fall ganz offensichtlich unzuverlässig und nicht in der Lage, seinen Listenhund ordnungsgemäß zu führen (Zeitraum innerhalb zwei Jahre).
  • Bei Verletzung der Leinenpflicht folgen 100 Euro.
  • Alkoholgrenze für Halter von Listenhunden 0,5 Promille, wenn sie den Hund auf der Straße führen – analog zu den Regelungen in der StVO (gilt auch für Drogen). Schon bisher musste der Halter sein Tier so in Griff haben, dass keine Gefahr von ihm ausgeht. Mit der Alkoholgrenze wird eine Präzisierung festgeschrieben. Mindeststrafe 1000 Euro.
  • Verbesserungen im Vollzug für die Behörde: Die Polizei bekommt bessere Möglichkeiten, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Tierhalters rascher festzustellen. Bisher musste erst eine Strafe verhängt werden, um einschreiten zu können. Mit der Streichung des Passus „rechtsgültige Bestrafung“ vor Verhängung eines Tierhalteverbots kann die Polizei nun viel rascher agieren und ein Tierhalteverbot verhängen.
  • Konkretisierung des Begriffs Tierhalteverbot: Wenn dieses verhängt wurde, darf kein Hund im selben Haushalt gehalten werden. Bislang wurde einem Hundehalter mit Tierhaltverbot zwar bereits der „Umgang“ mit einem Hund verboten, nun wird konkretisiert und ein Halten im gleichen Haushalt ausgeschlossen.
  • Bei Überlassung eines Listenhundes an Person ohne Hundeführschein (sogenannter Verwahrer): 200 Euro (war schon bisher verboten) – beim zweiten Mal: Abnahme des Hundes.
  • Zuchtverbot für Listenhunde in Wien mit einer Übergangsfrist von einem Jahr. Mindeststrafe 1000 Euro.

Verschärfungen für die Prüfung zum verpflichtenden Hundeführschein:

  • Der Praxisteil bei der Prüfung wird erweitert.
  • Befristung des Hundeführscheins: Listenhundehalter müssen zwei Jahre nach Prüfung erneut zu einer Wiederholung der Prüfung antreten.
  • HundeführscheinprüferInnen können aber schon davor im Falle Wiederholungsprüfungen, Trainingseinheiten und Schulungen anordnen.
  • Für alle Hunde: Bei bissigen Hunden wird ein behördlicher Hundeführschein vorgeschrieben. Vor Antritt zur Prüfung ist die Absolvierung einer zehnstündigen Trainingseinheit bei einem tierschutzqualifiziertem Hundetrainer vorzuweisen.

Der verpflichtende Hundeführschein gilt für folgende Hunderassen: Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff). Der Hundeführschein gilt außerdem für Mischlinge dieser Rassen.

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