Parlament: Kopftuchverbot an Volksschulen

Im morgigen Unterrichtsausschuss des Nationalrats soll nach zweimaliger Vertagung nun die Einführung eines Kopftuchverbots an Volksschulen beschlossen werden.

Die entsprechende Vorlage wurde sowohl im Jänner als auch im März dieses Jahres von der SPÖ und den NEOS abgelehnt. ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann hat jedoch bereits vor der letzten Vertagung in den Raum gestellt, dass der Beschluss als einfaches Gesetz beschlossen werden könnte. Wobei auch eine Verabschiedung als Verfassungsbestimmung im Nationalratsplenum noch immer möglich ist. Natürlich wird eine Verfassungsmehrheit angestrebt, wobei die Regelung auch mit einer einfachgesetzlicher Mehrheit durchgewinkt werden könnte, wie gegenüber der APA berichtet wurde.

 

Grund: Soziale Integration von Kindern

Wie ORF.at berichtet, soll im Rahmen dieser Initiative generell „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“, untersagt werden. Begründet wird das im Gesetzesantrag mit „der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau“.

Fonds Soziales Wien

Des Weiteren soll dieses Verbot auch damit argumentiert werden, dass dadurch die Information über den körperlichen Entwicklungsstand, das Religionsbekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Islamausrichtung geschützt werden soll.

Die Verhüllung des Hauptes bzw. das Tragen des Kopftuchs zeige nämlich das Erreichen der Geschlechtsreife an, die Art der Trageweise unter Umständen die Anhängerschaft zu einer bestimmten Gemeinschaft bzw. die Einhaltung bestimmter religiöser Regeln und die familiäre Situation.

Ausgenommen: medizinische Gründe und Witterung

Unter „Verhüllung des Hauptes“ soll laut Erläuterungen „jede Art von Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt“, umfasst sein. Explizit erwähnt wird aber nur das Kopftuch. Ausgenommen sind Verbände aus medizinischen Gründen bzw. Kopfbedeckungen aus Witterungsgründen.

Damit dieses Verbot ernst genommen wird, werden bei Verstößen auch Strafen verhängt. Die Direktorin oder der Direktor muss bei einem Verstoß unverzüglich die Bildungsdirektion verständigen, welche wiederum die Eltern innerhalb von vier Schultagen zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden hat. Sollte das Kind erneut verhüllt in der Schule erscheinen, oder sollten die Eltern trotz Mahnung nicht zum Gespräch kommen, so wird mit einer Geldstrafe von bis zu 440 Euro zu rechnen sein.

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