Branche, die Reinigung: Kollektivvertrag

Als Obfrau der vida möchte ich diesmal auf eine wichtige Branche, die Reinigung, hinweisen.

von Canan Aytekin

Der aktuelle Kollektivvertrag (ganzer Name: Kollektivvertrag für Beschäftigte im Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung), der ab 1.1.2019 gültig ist, hat sämtliche Neuerungen, die für viele Beschäftigte in diesem Bereich relevant sind. Daher möchte ich einen kurzen Überblick über die neuen Punkte geben:

Umkleidezeit ist Arbeitszeit:

Aufgrund eines Gerichtsurteiles konnte auch im Kollektivvertrag verankert werden, dass bestimmte Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten sind. Dies gilt nur für Fälle, in denen aufgrund hygienischer oder organisatorischer Vorschriften die komplette persönliche Kleidung abgelegt werden muss und eine Arbeitskleidung angelegt werden muss, die nur bei der Arbeitsleistung zu tragen ist.

Anrechnung von Karenzzeiten:

Ein großer Erfolg vor allem für Frauen, aber auch Männer, ist die Anrechnung von Zeiten einer gesamten Karenz nach MSchG bzw. VKG im Ausmaß von 24 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Krankenstand) sowie für das Urlaubsausmaß. Das bedeutet, dass die mitgerechnet werden und somit ein höherer Anspruch auf Kündigungsfristen oder Entgeltfortzahlung (Krankenstand) zusteht. Auch der höhere Anspruch auf Urlaub (nach 25 Dienstjahren 6 Wochen) kann somit dadurch schneller erreicht werden.

Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Gesetz, da dort nur 10 Monate Anrechnung vorgesehen sind.

Auch Zeiten von Hospizkarenz (Sterbebegleitung) oder Pflegekarenz und Begleitung schwersterkrankter Kinder werden nun auch angerechnet.

Bessere Überstundenentlohnung:

Besonders wichtig ist der Erfolg zu den Regelungen zu Überstunden. Bisher war es so, dass Überstunden an Werktagen in der Zeit von 6 bis 21 Uhr mit 50% Zuschlag, und solche in der Zeit von 21 bis 6 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % des jeweiligen Stundenlohnes (Nachtüberstunden) entlohnt wurden. Dies bleibt auch weiterhin so.

Neu ist, dass ab 1.1.2019 auch jede 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag, sofern es sich dabei um eine angeordnete Überstunde handelt, mit einem Zuschlag von 75 % des jeweiligen Stundenlohnes zu entlohnen ist.

Sollte es einen Betriebsrat im Betrieb geben, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit dem Betriebsrat auf, um zu kontrollieren, ob auch alle Ansprüche ordnungsgemäß abgerechnet werden.

Noch wichtiger ist es, Mitglied bei der Gewerkschaft vida zu werden, falls Sie es noch nicht sind, da wir Rechtsberatung mit Überprüfung sämtlicher Lohnabrechnungen anbieten und im Falle von fehlenden Ansprüchen diese geltend machen. Die Praxis zeigt immer wieder, dass das Intervenieren beim Arbeitgeber den Beschäftigten zu ihren zustehenden Ansprüchen und somit zu ihrem Geld hilft.

Sie können sich gerne bei Fragen an mich wenden, damit ich Ihnen weiterhelfe.

Telefon: 01 53 444 79560.

Mag. Canan Aytekin

canan.aytekin@vida.at

www.vida.at

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